Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Türen und Fenstern

1. Allgemeines: Alle Lieferungen und Leistungen durch FACSA Sanierung AG, nachstehend FACSA genannt, erfolgen auf der Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende Bedingungen gelten nur, sofern sie ausdrücklich schriftlich von FACSA anerkannt wurden. Mit der Erteilung eines Auftrags gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Preise: Angegebene Preise gelten für den Zeitraum von 3 Monaten. Der jeweilige Mehrwertsteuersatz wird schriftlich in der Rechnung ausgewiesen. Nach 3 Monaten behält sich FACSA das Recht vor, die Preise für Personalleistungen, Materialien, Ausrüstungen einer neuen Situation anzupassen.

3. Vertragsrücktritt des Auftraggebers: Der Auftraggeber kann die Ausführung des Auftrags bis zum vereinbarten Ausführungstermin absagen, gegen Zahlung eines Teilbetrags der Auftragssumme für die bis zum Rücktritt durch FACSA geleisteten Arbeiten bzw. Aufwendungen, gemäss OR Art. 158 Abs. 3.

4. Abnahme der Arbeiten: Der Auftraggeber ist zur Abnahme der ausgeführten Arbeiten verpflichtet. Er wird seitens FACSA über den Abnahmetermin informiert. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die persönliche Abnahme durch den Kunden, aus Gründen, die FACSA nicht zur vertreten hat, nicht am angekündigten Termin stattfindet.

5. Gewährleistung: Für die ausgeführten Arbeiten leistet FACSA Gewähr für den Zeitraum von 2 Jahren gemäss SIA 118, sofern die Mängel sofort, oder spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Arbeiten angemeldet werden. Da FACSA Reparaturen ausführt, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Ersatz oder die Nachbesserung schadhafter Teile. Die Gewährleistungszeit beginnt mit dem Tag der Abnahme und/oder dem Fertigstellungsdatum der Arbeiten. Die Bestimmungen der SIA Norm 118 zu Sicherheitsleistungen sind nicht anwendbar und werden wegbedungen. Für verdeckte Mängel gilt eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren, sofern diese Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung angezeigt werden.

Besondere Bedingungen für Glaslieferungen:
FACSA liefert Flachgläser der grossen, europäischen Hersteller. Wegen der besonderen Gefahr von Beschädigungen ist der Kunde zur sofortigen Prüfung nach Einbau einer Verglasung verpflichtet. Bei diversen Glastypen kann es u.U. zu kleinen Einschlüssen oder anderen, punktuellen Mängelstellen kommen. Weiter sind Interferenzerscheinungen oder der sogenannte Doppelglaseffekt möglich, die bei diversen Gläsern unterschiedlich ausfallen können. Die Bewertung von Mängeln erfolgt in jedem Fall nach SIGAB (Schweizerisches Institut für Glas am Bau). Dieses sieht u.a. vor, dass geringfügige Fehler von der Gewährleistung ausgeschlossen sind. Geringfügige Fehler sind, wenn mit blossem Auge und bei normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von 3 m – senkrecht zur Scheibenebene – keine Mängel erkennbar sind.

6. Lieferfristen: Angegebene Lieferfristen beginnen mit dem schriftlichen Eingang des Auftrags bei FACSA. Bei alten Bauteilen kann die Beschaffung von Ersatzteilen längere Zeit in Anspruch nehmen, da sie z.T. im Markt gesucht werden müssen oder in Einzelfertigung hergestellt werden müssen. Da es sich dabei um geringe Stückzahlen handelt, ist dies ggfs. mit einer längeren Lieferzeit verbunden, als es bei Auftragserteilung bekannt war. Der Auftraggeber kann aus einer verspäteten Fertigstellung, die aus der Materialbeschaffung resultiert, keine Forderungen gegen FACSA ableiten.

7. Pläne, Dokumente und Datenschutz: FACSA behält sich Rechte auf Pläne und Dokumente im Zusammenhang mit einem Auftrag vor. Diese Unterlagen dürfen nicht an Drittpersonen oder Drittparteien weiter gegeben werden, es sei denn, es liegt die schriftliche Zustimmung von FACSA vor.

8. Rücktrittsrecht: Neben dem gesetzlich geregelten Rücktrittsrecht ist FACSA auch dann zum Rücktritt von einem Auftrag/Vertrag berechtigt, wenn unvorhersehbare, technische Schwierigkeiten auftreten, die eine Ausführung unmöglich machen oder in unzumutbarer Weise erschweren, sowie in Fällen höherer Gewalt. Der Kunde ist im Falle unseres Rücktritts nicht berechtigt, Ansprüche für Schadenersatz geltend zu machen.

9. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrags bleiben gelieferte Gegenstände und Waren unser Eigentum. Sie dürfen nicht anderweitig verkauft, verpfändet oder vermietet werden, oder sonst in irgendeiner Weise belastet werden. Vorbehalten sind Eigentumsrechte Dritter.

10. Haftungsausschluss: Alle Ansprüche des Auftraggebers, gleichgültig aus welchem Grund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Dies bezieht sich auch auf Schadenersatz, Minderung, Vertragsaufhebung. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz aus Schäden, die nicht am reparierten oder gelieferten Gegenstand entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

11. Datenschutz: Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen, personenbezogenen Daten gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes behandeln.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Luzern LU. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

15.05.2013

FACSA Sanierung AG